Gemäß § 28b der bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVI-19) bei besonderen Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung gilt auch bei der Schülerbeförderung ab Montag, 26.04.2021, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar).
Eine herkömmlicher Mund-Nasen-Schutz oder eine chirurgische Maske sind nicht mehr ausreichend. Ihr Kind wird in Bus oder Bahn nur befördert, wenn es eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) trägt.