Mittelpunktschule Goddelsheim / Lichtenfels

Aktuelle Informationen vom Schulamt bzgl. der Corona-Pandemie

Dieser Beitrag ist abgelaufen: 26. September 2020 00:00

27.08.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund vielfacher Fragen zu insbesondere zu den Themenkomplexen „Maskenpflicht“ und „Freistellung/Quarantäne“ übermittle ich Ihnen die folgenden Informationen mit der Bitte um Beachtung:

Befreiung von der Maskenpflicht

Liegt die Bescheinigung eines Arztes (Attest) vor, nach der das Tragen einer Maske für eine Schülerin oder einen Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, muss das so hingenommen und das Kind dennoch beschult werden. In diesen Fällen reicht dann das ärztliche Attest aus, dieses sollte natürlich in der Schule vorgelegt und dort dokumentiert werden. Ein amtsärztliches Attest ist dann nicht mehr notwendig. Abzuklären wäre in diesen Fällen, ob das Tragen eines Visiers möglich wäre.

Maskenpflicht im Unterricht

Laut §3 Abs.1 der 2. Corona Verordnung ist auf dem Schulgelände, außerhalb der Klassenräume, eine MNB zu tragen. Dort heißt es:

„In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist, mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen; § 1a Satz 3 findet Anwendung“

Ich mache darauf aufmerksam, dass eine Maskenpflicht für den Unterricht nur durch eine Allgemeinverfügung des Landkreises angeordnet werden kann.

Visiere statt Masken

In Hessen sind Visiere der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) gleichgesetzt.

Bestehen Schüler und Eltern darauf, ein Visier statt einer MNB zu tragen, sollten Schulleitungen die betreffenden Personen gut informieren und darauf hinweisen, dass der Schutz der Mitschüler, Lehrer, Personal durch die enganliegende Bedeckung in höherem Maße gegeben ist.

Freistellung von Infizierten und deren Kontaktpersonen

In der 2. Corona-Verordnung des Landes steht in §3, Abs. 2:

„Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 gilt nicht, soweit Angehörige desselben Hausstandes aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zu infizierten Personen stehen.“

Daraus resultiert, dass Kinder, Jugendliche und Erwachsene, auch wenn sie nicht Kontaktpersonen der Kategorie 1 sind (direkter Kontakt), von der Schule freizustellen sind, wenn jemand aus ihrem Haushalt Kontaktperson der Kategorie 1 ist. Die Kinder und Jugendlichen sind allerdings nicht in Quarantäne, sie dürfen sich frei bewegen und nur die Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten.

Aussetzen des Präsenzunterrichts für einzelne Lerngruppen

Es gilt die Regelung, dass, wenn Schülerinnen und Schüler Erkältungssymptome zeigen und deswegen ein Corona-Test durchgeführt wird, deren Lerngruppen nicht vom Präsenzunterricht befreit werden müssen. Diese Regelung entspricht auch den Vorgaben des beigefügten Schreibens „Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen“ des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und des Hessischen Kultusministeriums.

In konkreten Einzelfällen, in denen der Fachdienst Gesundheit des Landkreises Waldeck-Frankenberg tätig ist, gilt selbstverständlich grundsätzlich, dass dessen Verfügungen und Anweisungen Folge zu leisten ist.

Ich hoffe, dass diese Informationen für Sie hilfreich sein werden.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Uhde
Amtsleiter
Staatliches Schulamt
für den Schwalm-Eder-Kreis
und den Landkreis Waldeck-Frankenberg

| 27.8.2020