Mittelpunktschule Goddelsheim / Lichtenfels

Neue Verordnung für die Notbetreuung der Kinder

Dieser Beitrag ist abgelaufen: 12. Mai 2020 00:00

Nach der neuen/angepassten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom Donnerstag, 09.04.2020, wurde der Personenkreis der Eltern, deren Kinder eine Notbetreuung aufsuchen dürfen, erweitert:

Zu den Berufsgruppen und Bereichen, für die eine Kindernotbetreuung möglich ist, zählen jetzt nach der 2. Corona-VO auch:

- Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

- Stationäre oder teilstationäre Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind (Schülerheime, Jugendfreizeit- und Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherberge und Schullandheim u.a.),

- Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung wie Notfallseelsorge sowie Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,

- Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

 

Die Regelung der Infektionsschutzkriterien für die Kinder in der Kindernotbetreuung wurde ebenfalls geändert:

Kinder sind auch dann von der Notbetreuung auszuschließen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes seit dem 10. April 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Dies gilt für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise.

 

Sollten Sie für Ihr Kind / Ihre Kinder nach der angepassten Verordnung ebenfalls eine Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, so wenden Sie sich direkt per Mail (poststelle@ghr.goddelsheim.schulverwaltung.hessen.de) an die MPS Goddelsheim. Die Schulleitung wird anschließend mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Das Sekretariat ist am Mittwoch, 15.04.2020, telefonisch (05636 207) zu erreichen. 

| 13.4.2020