Mittelpunktschule Goddelsheim / Lichtenfels

Infos Abschlussprüfungen

Zentrale Abschlussarbeiten

Die Aufgaben für die zentralen Abschlussarbeiten werden vom Institut für Qualitätsentwicklung im Auftrag des Hessischen Kultusministeriums erstellt und im zweiten Schulhalbjahr der Abschlussklassen an allen hessischen Schulen zur gleichen Zeit geschrieben.

 

Die Zeit, die die Schülerinnen und Schüler zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben haben, wird jeweils durch Erlass geregelt. Sie beträgt zzt. in Deutsch 180 Minuten, in Mathematik und der 1. Fremdsprache jeweils 135 Minuten.

 

Grundlage für die zentralen Abschlussarbeiten sind die Bildungsstandards und die hessischen Fachlehrpläne im Bildungsgang Realschule mit ihren Abschlussprofilen.

Nachteilsausgleich: Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder vorübergehenden Beeinträchtigungen (z. B. Armbruch) gibt es in allen Prüfungsteilen einen Nachteilsausgleich.

 

Die relevanten anstehenden Prüfungstermine des laufenden Schuljahres können auf der Startseite eingesehen werden.

 

Abschlussverfahren in der Realschule

Die Schülerinnen und Schüler der Realschule nehmen in der Klasse 10 an einem Abschlussverfahren teil.

Die Prüfung zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) besteht aus zwei Teilen:

  • mündlicher Teil:
    entweder eine Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit oder einer mündlichen Prüfung in einem vierten Fach. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden nach Beratung für eine der Alternativen. 

Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wird zuerkannt, wenn die Gesamtleistung 4,4 oder besser ist.

 

Zusätzlich dazu müssen selbstverständlich die Versetzungsbestimmungen erfüllt werden.

 

Entscheidend für die Leistungsbeurteilung (Gesamtleistung-Berechnung) am Ende der 10. Klasse ist nicht allein das Abschneiden im Abschlussverfahren.

Besonderes Gewicht haben die im Unterricht erbrachten Leistungen.

 

   

Noten im Abschlusszeugnis der Realschule

Am Ende der Klasse 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler entweder

  • das Abschlusszeugnis der Realschule (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind)

oder

  • ein Abgangszeugnis, das dem Hauptschulabschluss gleichgestellt ist (wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind).

Die Noten im Abschluss- oder Abgangszeugnis werden gebildet aus den Leistungen im zweiten Halbjahr des 10. Schuljahres und den Noten der Abschlussprüfungen.

Dabei werden in den Prüfungsfächern die Leistungen des Halbjahres doppelt gewichtet (Gesamtleistung–Berechnung).

Wer den angestrebten Realschulabschluss nicht erreicht, hat die Möglichkeit, die Jahrgangsstufe 10 einmal zu wiederholen und erneut das Abschlussverfahren zu durchlaufen.

 

 

Feststellung der Gesamtleistung (Realschulabschluss)

  • Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller in der Abschlussklasse unterrichteten Fächer einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts, wobei die Prüfungsfächer zweifach gewichtet werden. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
  • Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten des Zeugnisses des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10.
    Die Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Leistungen des zweiten Halbjahres des zehnten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden.
    In dem Fall, in dem das Fach der mündlichen Prüfung nach § 52 oder der Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Die Endnoten werden auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.

 

 

Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit (Realschulabschluss)

Nach intensiver Beratung durch Lehrerinnen und Lehrer entscheiden die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit ihren Eltern darüber,

  • in welchem weiteren Fach (neben den schriftlichen Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch) sie im mündlichen Teil geprüft werden möchten,
  • welche Prüfungsform sie wählen:
    - Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit
    oder
    - mündliche Prüfung,
  • welches Thema Gegenstand der Prüfung sein soll.

Die Wahl des Themas bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung.

Die Hausarbeit dient der Vorbereitung der Präsentation. Sie muss in jedem Fall erstellt werden, geht aber nicht in die Bewertung dieses Prüfungsteils ein.

Die Präsentation der Hausarbeit dauert in der Regel 10 Minuten. Im Anschluss daran kann die Prüfungskommission Fragen stellen.

 

Schon in der Jahrgangsstufen 5 beginnen die Schülerinnen und Schüler die Durchführung von Präsentationen zu üben. Dies bleibt Bestandteil des Unterrichts bis Klasse 10.

Die alternative Prüfungsform ist die mündliche Prüfung. Die Schülerin/der Schüler kann hier lediglich das Fach und das Prüfungsgebiet (z. B.: Französische Revolution) festlegen, eine weitere Themenabsprache darf nicht stattfinden.

Die Prüfungskommission stellt etwa 15 Minuten Fragen zu dem gesamten Prüfungsgebiet.

  

 

Abgangszeugnis

Wer die Vollzeitschulpflicht (s. u.) erfüllt hat und die Realschule verlässt, ohne den Realschulabschluss erreicht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis, unabhängig davon, in welcher Jahrgangsstufe er die Schule verlässt.

Liegt eine Versetzung nach Jahrgangsstufe 10 vor oder genügen die Leistungen im Jahrgang 9 den Ansprüchen des Hauptschulabschlusses, kann das Abgangszeugnis dem Hauptschulabschluss gleichgestellt werden.

 

 

 

Abschlüsse in der 9. Hauptschulklasse

Einen einfachen Hauptschulabschluss erreicht, wer

 

Einen qualifizierenden Hauptschulabschluss erreicht, wer

  • eine Projektprüfung ablegt,
  • eine schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und zusätzlich in Englisch ablegt,
  • die Versetzungsbestimmungen auf der Grundlage der Endnoten erfüllt und in der Gesamtleistung mindestens die Note 3,0 oder besser erreicht.

 

 

Zeugnisse und Abschlusszeugnisse (Hauptschulzweig)

Am Ende der Klasse 9 erhalten die Schülerinnen und Schüler nach Erreichen der jeweiligen Qualifikation entweder das Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.

Wenn sie die Abschlussqualifikation für den Hauptschulabschluss nicht erreichen, erhalten sie ein Abgangszeugnis (s. u.).

Wer einen angestrebten Abschluss nicht erreicht, hat die Möglichkeit, die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe ein Mal zu wiederholen und erneut die Prüfung abzulegen.

Für Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss gibt es eine Reihe von speziellen Maßnahmen und Schulformen, wie z. B. das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), wo sie unter bestimmten Bedingungen den Hauptschulabschluss erreichen können.

Wer nicht mehr schulpflichtig ist, kann einen Hauptschulabschluss auch nach dem Besuch vorbereitender Kurse in einer externen Prüfung erreichen.

 

 

Gesamtleistung

Die Gesamtleistung wird aus den Noten aller in der Abschlussklasse unterrichteten Fächer errechnet, einschließlich der Fächer des Wahlpflichtunterrichtes, der Noten der schriftlichen Prüfungen sowie der Projektprüfung. (§56 VOBGM) Die Errechnung erfolgt durch Eingabe der Noten in eine vom HKM vorgegeben Berechnungsbogen (www.kultusministerium.hessen.de/irj/HKM_Internet). 

 

 

Die Projektprüfung

Die Projektprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil des Abschlussverfahrens. Gruppen von drei bis vier Schülerinnen und Schülern bearbeiten gemeinsam ein von ihnen selbst gewähltes Thema und stellen am Ende ihre Ergebnisse einer Prüfungskommission vor.

Um Projektprüfungen erfolgreich durchführen zu können, müssen in einer Vorlaufphase folgende Schritte erledigt werden:

  • gemeinsam geeignete Themen finden,
  • gegebenenfalls schulinterne und außerschulische Fachleute heranziehen,
  • die ausgewählten Themen schriftlich festlegen,
  • ggf. einen vorläufigen Finanzierungsplan erstellen,
  • die Themen von der Schulleitung genehmigen lassen.

 

An diese Vorlaufphase schließen sich die drei Projektphasen an:

  • In der etwa dreiwöchigen Vorbereitungsphase sammeln die Schülerinnen und Schüler Material. Hieraus ergeben sich genügend Anhaltspunkte zur endgültigen Formulierung des Projektthemas. Zum Ende der Vorbereitungsphase wird eine endgültige Projektbeschreibung mit detaillierten Planungen zum Inhalt, zur Organisation und zum zeitlichen Ablauf erstellt, die dann der Schulleitung zur Genehmigung vorgelegt wird.
  • In der Durchführungsphase, die in der Regel an vier Unterrichtstagen jeweils vier Unterrichtsstunden dauert, bearbeiten die Schülerinnen und Schüler das gesammelte Material, realisieren ihr Vorhaben und bereiten die Präsentation vor.
  • In der Präsentation sollen die Schülerinnen und Schüler nicht nur ihre Ergebnisse vorstellen, sondern auch den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis erklären und reflektieren können.

Die Lehrkräfte beobachten und begleiten die Schülerinnen und Schüler während aller Phasen der Projektprüfung und bewerten Leistungen, Lern- und Sozialverhalten.

Die Schülerinnen und Schüler sollen dabei ihre im Unterricht der letzten Jahre erworbenen Schlüsselqualifikationen und fachlichen Kompetenzen wie

  • Teamfähigkeit,
  • Kommunikationsfähigkeit,
  • Anwendung differenzierter Arbeitsmethoden,
  • Selbstständigkeit,
  • Verantwortlichkeit,
  • fachliches Wissen usw. anwenden und beweisen.

Die Schülerinnen und Schüler erhalten für ihre individuellen Leistungen in allen drei Projektphasen eine zusammenfassende Zeugnisnote.

Der Prüfungstermin wird von den einzelnen Schulen festgelegt, sollte aber im 1. Schulhalbjahr liegen, damit die Schülerinnen und Schüler die entsprechende Bescheinigung mit der Bewertung ihrer Projektprüfung mit dem Zeugnis des ersten Halbjahrs der 9. Klasse bei Bewerbungen vorlegen können.

 

 

Dauer der Vollzeitschulpflicht (§ 59 Hessisches Schulgesetz)

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann auf Antrag der Eltern die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr, das Staatliche Schulamt in besonderen Fällen um bis zu zwei weitere Jahre verlängern, wenn begründete Aussicht besteht, dass durch den weiteren Schulbesuch der Abschluss erreicht wird.

(3) Für Jugendliche, die nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht (Abs. 1) weder eine weiterführende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit von einjähriger Dauer eintreten, wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert.